Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37)

Ausgabe: 06.1993


Zur Homepage des BVA

1 Anwendungsbereich

Diese Grundsätze geben Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um Gesundheitsbeschwerden (siehe 6.3), die durch die Tätigkeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen (siehe 6.1) entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 "Bildschirm-Arbeitsplätze" (ZH 1/600.37).

2 Untersuchungsarten

2.1 Erstuntersuchung

vor Aufnahme einer Tätigkeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen

2.2 Nachuntersuchungen

während dieser Tätigkeit

2.3 Nachgehende Untersuchungen

entfällt

Ablaufplan G 37

3 Erstuntersuchung

3.1 Allgemeine Untersuchung

3.1.1 Feststellung der Vorgeschichte

Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

unter anderem

Arbeitsanamnese:

unter anderem

3.1.2 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Nur bei entsprechenden Auffälligkeiten oder Beschwerden

3.2 Spezielle Untersuchung

3.2.1 Siebtest

(durch ermächtigten Arzt)

Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale beim Siebtest sind in der Tabelle 1, die Ubersicht über Verfahren in der Tabelle 2 niedergelegt.

Tab. 1: Mindestanforderungen an im Siebtest zu prüfende Merkmale (siehe 3.2.1 bzw. 4.3.1)
Merkmal Mindestanforderungen nach 3.2.1 und 4.3.1
Sehschärfe Ferne 0,8/0,8
Sehschärfe Nähe
im allgemeinen bei 33 cm 0,8/0,8
im allgemeinen bei 55 cm 0,8/0,8
Stereopsis regelrecht
Phorie regelrecht
Farbensinn regelrecht
zentrales Gesichtsfeld regelrecht

Tab. 2: Übersicht über die im Siebtest anzuwendenden Verfahren (siehe 3.2.1 bzw. 4.3.1)
Merkmal Geräte bzw. Verfahren
Sehschärfe Ferne Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Sehschärfe Nähe Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Phorie Testgeräte
Stereopsis Testgeräte
Farbensinn Farbentafeln (z.B. lshihara) oder Testgeräte
zentrales Gesichtsfeld Standard-Tafel

a) Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe erfüllt

b) Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe nicht erfüllt

c) Mindestanforderungen bezüglich Phorie, Stereopsis, Zentrales Gesichtsfeld oder ggf. Farbensinn erfüllt: keine gesundheitlichen Bedenken (siehe 3.3.3)

d) Mindestanforderungen bezüglich Phorie, Stereopsis, Zentrales Gesichtsfeld oder ggf. Farbensinn nicht erfüllt:

3.2.2 Ergänzungsuntersuchung

(durch einen ermächtigten Augenarzt)

Untersuchungsbefunde, Diagnose und die sich daraus ergebende augenärztliche Beurteilung dürfen nur dem ermächtigten Arzt und nur mit Einwilligung des Versicherten mitgeteilt werden. Der ermächtigte Arzt hat unter Einbeziehung der augenärztlichen Beurteilung die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber (siehe arbeitsmedizinische Kriterien 3.3) auszustellen.

3.3 Arbeitsmedizinische Kriterien

3.3.1 Gesundheitliche Bedenken

3.3.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken

siehe auch 3.3.2

Personen mit

3.3.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken

Personen mit den unter 3.3.1.1 genannten Erkrankungen, soweit eine Wiederherstellung zu erwarten ist

3.3.2 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

Personen mit

Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung in Zusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.

3.3.3 Keine gesundheitlichen Bedenken

Alle anderen Personen, Einäugigkeit schließt Arbeit an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus.

4 Nachuntersuchungen

4.1 Nachuntersuchungsfristen

4.1.1 Erste Nachuntersuchung

4.1.2 Weitere Nachuntersuchungen

4.1.3 Vorzeitige Nachuntersuchung

4.2 Allgemeine Untersuchung

4.2.1 Zwischenanamnese (siehe 3.1.1

4.2.2 im Hinblick auf die Tatigkeit (siehe 3.1.2)

4.3 Spezielle Untersuchung

4.3.1 Siebtest (siehe 3.2.1)

4.3.2 Ergänzungsuntersuchung (siehe 3.2.2)

4.4 Arbeitsmedizinische Kriterien (siehe 3.3)

5 Nachgehende Untersuchungen

entfällt

6 Ergänzende Hinweise

6.1 Begriffsbestimmungen

Ein Bildschirm ist ein Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

Ein Bildschirm-Arbeitsplatz umfaßt ein Bildschirmgerät, das ggf. mit einer Tastatur oder einer Datenerfassungsvorrichtung und/oder einer die Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschließlich Diskettenlaufwerk, Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet ist sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

Ein Arbeitnehmer an einem Bildschirm-Arbeitsplatz ist jeder, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit* ein Bildschirmgerät benutzt.

* Unter gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit sind Arbeiten zu verstehen, die z.B. ohne Bildschirm nicht zu erledigen sind.

6.2 Ermächtigungen

Untersuchungen nach 3.1 und 3.2.1 sowie 4.2 und 4.3.1 sind durch ermächtigte Ärzte durchzuführen.

Untersuchungen nach 3.2.2 sowie 4.3.2 sind durch ermächtigte Augenärzte durchzuführen.

6.3 Gesundheitsbeschwerden

Je nach Intensität und Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerät können bei nicht ausreichendem Sehvermögen oder bei ergonomisch ungenügend gestalteten Bildschirm-Arbeitsplätzen asthenopische Beschwerden, wie z. B. Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen, Flimmern vor den Augen oder Beschwerden durch körperliche Fehlhaltungen, auftreten.

6.4 Arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen

Ist nach 3.2.1, 3.2.2, 4.3.1 oder 4.3.2 eine spezielle arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen erforderlich, so muß diese entsprechend der durch den Arbeitsplatz vorgegebenen Sehabstände erfolgen.

6.5 Rechtsgrundlagen für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

§ 2 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1)

Abschnitt 5 der "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" (ZH 1/618)

6.6 Literatur

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften: Richtlinie des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (90/270/EWG)

Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" (ZH 1/618)

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge "Bildschirm-Arbeitsplätze" (ZH 1/600.37)


Herausgeber:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg

Federführung:
Ausschuß ARBEITSMEDIZIN, Arbeitsgruppe 1.9 "Bildschirm-Arbeitsplätze"


Stand: 05.09.98