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Berufsverband der Augenärzte
Deutschlands e.V. (BVA)

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Düsseldorf, 21.01.99

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:
Augenoptiker dürfen weder den Augeninnendruck messen noch das Gesichtsfeld prüfen

Nach einem langen Rechtsstreit, der vor dem Landgericht in Bad Kreuznach im Juli 1995 gegen den Inhaber eines Augenoptikergeschäftes auf Initiative des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. begann, ist nunmehr das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe beendet worden. Am 10.12.1998 hat der BGH (AZ: I ZR 137/96) entschieden, daß der Augenoptiker den Augeninnendruck mit dem kontaktlosen Tonometer bei seinen Kunden nicht messen darf. Dies gilt auch für die Prüfung des Gesichtsfeldes (Perimetrie). Folglich darf der Augenoptiker auch nicht damit werben, daß in seinem Geschäft das Gesichtsfeld und der Augeninnendruck geprüft worden kann.

In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht auf den § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ab, da es sich bei der Tonometrie und der Perimetrie um eine heilkundliche Ausübung handelt, die dem Augenoptiker als Handwerker verwehrt ist. Nach der Definition im Abs. 12 des Heilpraktikergesetzes ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden. Mit Blick auf eine verfassungskonforme Auslegung werden vom Ausübungsverbot Tätigkeiten erfasst, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Das Revisiongericht kam zu dem Ergebnis, daß sich unmittelbare Gesundheitsgefahren nicht hinreichend ausschließen lassen.

Die Gefahr besteht, daß schwere Erkrankungen des Auges, die bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben.

Die Messungen und Prüfungen sind anders zu beurteilen als die Sehschärfenbestimmung, die die Augenoptiker nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1972 durchführen dürfen. Bei den hier zur Frage stehenden Messungen handelt es sich zwar um Hilfstätigkeiten der ärztlichen Diagnose, also um Maßnahmen, die auch durch nichtärztliche Personen durchgeführt werden dürfen, aber es muß gewährleistet sein, daß sich eine ärztliche Diagnose anschließt.

Die Messung des Augeninnendruckes und die Prüfung des Gesichtsfeldes unterscheidet sich auch von der Blutdruckmessung, die Laien selbstständig vornehmen können, weil die Bedeutung und Aussagekraft einer Blutdruckmessung einen allgemeinen Bekanntheitsgrad hat.

Die Entscheidung des BGH hat eine weitreichende Bedeutung, denn durch sie wird eine klare Abgrenzung zum Begriff der heilkundlichen Tätigkeit mit der Feststellung erreicht, daß stets eine ärztliche Diagnose gewährleistet sein muß.

Das Urteil wird auf Wunsch von der Geschäftsstelle des BVA kostenfrei zugesandt.


Bitte beachten Sie auch unsere Pressemitteilung vom 11.12.98 sowie unsere Information über den Grünen Star (Glaukom)
Stand: 21.01.99