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Berufsverband der Augenärzte
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Düsseldorf, 18.05.98

Augenoptiker-Sehtest genügt nicht den
Anforderungen für Bildschirmarbeit

Die Bildschirmarbeit, eine nicht mehr wegzudenkende Tätigkeit im Büro, erfordert nach einer Mitteilung des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. eine Überprüfung des Sehvermögens der Beschäftigten durch den Betriebs- oder Augenarzt. Es genügt nicht, wie irrtümlich verbreitet wird, ein Sehtest beim Augenoptiker.

Spätestens seit Inkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung, dem 20.12.1996, sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die an einem Bildschirm tätig sind, eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten.

Der Arbeitgeber hat im erforderlichen Umfang die speziellen Sehhilfen für den Beschäftigen an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Folglich hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, sowohl für die Untersuchung als auch für die Sehhilfe selbst. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so handelt er ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld seitens der zuständigen Behörde geahndet werden kann.

Nimmt der Beschäftigte das Angebot nicht wahr, so hat der Arbeitgeber mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit, seine Augen beim Arzt untersuchen zu lassen, seinen Pflichten genugt. Es ist nicht erforderlich, daß der Beschäftigte ein entsprechendes Untersuchungsergebnis dem Arbeitgeber vorlegt. Es ist und bleibt eine freie Entscheidung des Arbeitnehmers, von seinen Rechten Gebrauch zu machen.

Die Pflicht des Arbeitgebers, eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen, ergibt sich aus § 6 Abs.1 Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbVO). Darunter fallen alle Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.

Ausgenommen sind nur die Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display, Rechenmaschinen mit einer kleinen Datenanzeigevorrichtung und interessanterweise ist auch der Bereich des Bundesdienstes ausgenommen, da nach Angabe des Gesetzgebers die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet wird. In welcher Art dies geschieht, dazu nimmt der Gesetzgeber keine Stellung.

Unabhängig von der BildschArbVO hat die Berufsgenossenschaft in ihrem Grundsatz G37 die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge festgeschrieben, die vorwiegend von den Betriebsärzten wahrgenommen wird. Werden dabei Auffälligkeiten festgestellt, so sind für die Ergänzungsuntersuchungen nach der Ziffer 3.2.2 des G37 speziell ermächtigte Augenärzte zuständig.

Auch die neue Bildschirmarbeitsverordnung, die keineswegs die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze ablöst, hat in § 6 (1) vorgesehen, daß dem Beschäftigten im Fall der Erforderlichkeit eine spezielle augenärztliche Untersuchung zu ermöglichen ist. Hingegen kann die allgemeine "Untersuchung der Augen und des Sehvermögens", so wie das Gesetz den Leistungsrahmen selbst beschreibt, durch eine "fachkundige Person" erfolgen, eben durch den Betriebsarzt bzw. auf Anweisung und unter seiner Aufsicht stehende Hilfspersonen. Insoweit weicht der Gesetzgeber von dem G37 der Berufsgenossenschaften nicht ab, mit der Ausnahme, daß der Augenarzt für die Untersuchung zur Bildschirmarbeit keine spezielle Ermächtigung benötigt.

Zu dem Personenkreis, der zur Untersuchung berechtigt ist, hat auch der Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASi) Stellung genommen. Dem Ausschuß gehören alle Bundesländer Deutschlands an, da die Durchführung der Bildschirmarbeitsverordnung eine Angelegenheit der Länder ist.

Dieser Ausschuß hat bereits im September 1997 in Berlin anläßlich der 29. Sitzung erklärt, daß "die Untersuchung der Augen eine ärztliche Angelegenheit ist und die regelmäßige Prüfung des Sehvermögens mit einschließt. Diese Untersuchung sollte vorrangig von Betriebsärzten durchgeführt werden, die sowohl die jeweiligen Arbeitsplätze kennen als auch in der Lage sind, den Arbeitgeber bei der sachgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie die Beschäftigten bezüglich eines zweckmäßigen Verhaltens zu beraten".

Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß der Ausschuß darauf hingewiesen hat, daß "die Durchführung eines Sehtestes auch durch andere Personen erfolgen kann". Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber in § 6 BildschArbVO von einer "fachkundigen Person" spricht. Daher sind Teilleistungen delegierbar, so wie es auch nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G37 möglich ist.

Der Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat ausdrücklich festgestellt:

"Die alleinige Durchführung eines Sehtestes erfüllt nicht die Anforderung nach § 6 BildschArbVO".

Dies steht auch im Einklang mit der DIN-Norm 5340 Nr. 377, da das Sehvermögen nach der Definition der Norm die Gesamtheit der Sehfunktion erfaßt, die über eine Sehschärfenbestimmung hinausgeht Es handelt sich damit um eine rein ärztliche Tätigkeit und nicht nur um den Ausschluß einer Störung am dioptrischen Apparat, der Feststellung einer Kurz- oder Weitsichtigkeit.

Diesbezüglich darf der Augenoptiker nach einer Entscheidung des BGH vom 4.2.72 und des BVerwG vom 20.1.66 einen Sehtest durchführen, aber der alleinige Sehtest kann allenfalls als eine Teilleistung angesehen werden zur Vorbereitung der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, so wie es der § 6 BildschArbVO fordert.

Daß ein Sehtest nicht die Anforderungen nach § 6 BildschirmArbVO erfüllt, ist von besonderer Bedeutung, da immer häufiger zu beobachten ist, daß Augenoptikergeschäfte ihre Dienste im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung anbieten, indem sie Zertifikate laut § 6 BildschArbVO ausstellen. Die Betriebe werden sogar teilweise direkt angeschrieben und aufgefordert, daß der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 6 BildschArbVO nachkommt, wenn er seine Beschäftigten zum Augenoptiker schickt und dazu gesetzlich verpflichtet sei.

In diesem Zusammenhang hat der BVA etliche Inhaber von Augenoptikergeschäften abgemahnt und auf die Rechtslage hingewiesen. Ein Rechtsstreit stand vor dem Landgericht Würzburg am 2.4.1998 zur Entscheidung an. Durch Urteil wurde anerkannt, daß die Werbemaßnahme des beklagten Augenoptikers unzulässig sei, denn die Kammer sah in dem Angebot des Augenoptikers einen Wettbewerbsverstoß, weil dieser den Arbeitgeber zu der irrigen Annahme verleitet, bei der angebotenen Optikerleistung seinen Pflichten als Arbeitgeber vollständig nachgekommen zu sein, obwohl dies nach dem geltenden Recht nicht der Fall sei, weil der angebotene Sehtest allenfalls als eine Teilleistung der vom Gesetzgeber geforderten Untersuchung der Augen und des Sehvermögens angesehen werden könnte.

Folglich steht mit diesem Urteil unabänderlich fest, daß der Augenoptiker in seiner Werbung nicht eine Leistung anbieten darf, die geeignet ist, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck zu erwecken, den Anforderungen der BildschArbVO zu genugen.

Eine über den Sehtest hinausgehende Untersuchung des Sehvermögens und der Augen ist eine dem Betriebs- oder Augenarzt vorbehaltene Aufgabe.

Diese Entscheidung steht auch mit der Stellungnahme des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheit im vollen Einklang.


Informationen über die Bildschirmarbeitsverordnung und den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 zur Bildschirmtätigkeit finden Sie auf unseren Seiten über Gesetze und Verordnungen


Stand: 05.09.98