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Düsseldorf, 11.09.97
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Zertifikate über einen Bildschirm-Sehtest dürfen Augenoptiker nicht anbieten |
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Das Landgericht Limburg hat in einem Eilverfahren (Aktenzeichen 5 O 69/97) entschieden, ein Augenoptiker darf im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht auf einen kompetenten Sehtestservice mit einem Qualitätscertifikat nach der Bildschirmarbeitsverordnung hinweisen. Viele Augenoptiker bieten den Bildschirmsehtest sogar kostenfrei an.
Der § 6 BildschirmArbVO erfordert aber eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person. Die Vertreter der obersten Arbeitsschutzbehörden der einzelnen Bundesländer haben durch den zuständigen Ausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-UA5) erklärt, daß es sich um eine ärztliche Angelegenheit handelt, denn die Durchführung eines Sehtests allein erfüllt nicht die Anforderungen nach § 6 BildschirmArbVO. Die gleiche Ansicht vertritt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Hamburg.
Auch das Landgericht Limburg erkannte die Unzulässigkeit einer derartigen Werbung. Dem Augenoptiker wurde daher u.a. untersagt, wie folgt zu werben:
| " ... ist der kompetente Sehtestservice mit dem BGW-Qualitäts-Certifikat" | ||
| " Wir stellen Ihnen darüber ein Certifikat aus, das Ihnen als Nachweis bei Betriebsprüfungen dient " |
Es ist auch untersagt worden, daß der nach § 6 durchzuführende Sehtest "kostenlos" angeboten wird.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Weitere Verfahren bleiben abzuwarten.
Informationen über die Bildschirmarbeitsverordnung und den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 zur Bildschirmtätigkeit finden Sie auf unseren Seiten über Gesetze und Verordnungen