Leitlinien von BVA und DOG
Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA)
Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG)
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Leitlinie Nr. 27 a
Augenmuskeloperation wegen paretischen Schielens
Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von "Handlungs- und
Entscheidungskorridoren", von denen in begründeten Fällen abgewichen
werden kann oder sogar muss. Sie beschreiben, was Augenärzte für
eine angemessene Patientenversorgung in der Praxis für geboten halten.
Dies entspricht in vielen Fällen nicht dem Leistungsniveau der
gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (siehe
Präambel).
Die Leitlinie beschreibt die Operation einschließlich der unmittelbaren
prae- und postoperativen Maßnahmen. Es wird auf die
Leitlinie Nr. 27 "Paretisches Schielen"
verwiesen, insbesondere auf die Definition der in Frage kommenden Schielformen
wie auf die Angaben zur Anamnese und Diagnostik.
Vorgehen
Praeoperativ
a) durch den Zuweiser
Notwendig:
- Entsprechend dem notwendigen Vorgehen bei Folgeuntersuchungen in
Leitlinie Nr. 27
- Feststellung der Operationsfähigkeit, z.B. aufgrund eines
Hausarztbefundes, ggf. Kommunikation mit weiteren behandelnden Ärzten
- Klärung des sozialen Umfeldes, ggf. mit den Angehörigen
und/oder dem Hausarzt
- bei Erstuntersuchung die in
Leitlinie Nr. 27 unter "im Einzelfall
erforderlich" aufgeführte Anamneseerhebung
- ggf. weitere Untersuchungen der altersentsprechenden Basisdiagnostik
(siehe Leitlinien Nr. 2-4)
- Bericht an den Operateur und Information des Hausarztes insbesondere
Übermittlung relevanter Befunde zur Ursache der Lähmung, ggf.
von Befunden bilddarstellender Verfahren, ggf. von Laborergebnissen und
von Resultaten der vom Zuweiser durchgeführten Untersuchungen
b) durch den Operateur
Notwendig:
- bei eigenen Patienten Vorgehen gemäß a)
- bei Zuweisung durch einen Augenarzt Auswertung des schriftlichen
Berichtes (einschließlich Ananmnese und Befund); Kontrolle und/oder
Ergänzung nur bei Unvollständigkeit und/oder
Implausibilität der übermittelten Angaben
- Beurteilung vorhandener relevanter Befunde zur Ursache des
Lähmungsschielens, insbesondere bilddarstellender Befunde; ggf.
Erstellung entprechender neuer Befunde
- Bestimmung der Sehschärfe
- Inspektion des äußeren Auges und seiner Adnexe
- Untersuchung der Augenvorderabschnitte
- Untersuchung des Augenhintergrundes
- Messung einer Kopfzwangshaltung
- bei Verdacht auf Myasthenie entsprechende Untersuchungen (Simpson-Test,
Tensilon-Test)
- Bestimmung der Schielwinkel in Primärposition in Ferne und
Nähe(Horizontal-, Vertikal- und Zyklodeviationswinkel) mit
Refraktionsausgleich in mindestens 9 Blickrichtungen, von denen 8
mindestens 20° von der Hauptblickrichtung entfernt sind
- Bestimmung des Fusionsblickfelds
- Prüfung des Binokularsehens bei Ausgleich des Schielwinkels mit
Prismen oder an Haploskopen
- Operationsindikation
- Dokumentation der Untersuchungsbefunde und der Operationsindikation
- Aufklärung über Art und Ziel der geplanten Operation,
insbesondere auch zur Erreichbarkeit binokularen Sehens und der
Wahrscheinlichkeit von postoperativen Komplikationen
- Aufklärung über mögliche alternative Therapien (z.B.
Prismenbehandlung, Okklusion) und über die Folgen unterlassener
operativer Therapie
- Die Aufklärung muß durch den Operateur selbst oder einen
ärztlichen Mitarbeiter in dessen Auftrag erfolgen
- Hinweis auf Notwendigkeit postoperativer Kontrollen
Im Einzelfall erforderlich:
Durch den Zuweiser bzw. den Operateur
- bei Verdacht auf orbitale Erkrankungen siehe
Leitlinie Nr. 28
- Prüfung auf afferente/efferente Pupillenstörung
- Perimetrie
- Beobachtung der Blickzielsakkaden, der Folgebewegungen, des optokinetischen Reflexes und des vestibulookulären Reflexes
- Bielschowsky-Kopfneigetest
- Bestimmung des monokularen Blickfelds beider Augen
- Untersuchung des Augenhintergrundes in Mydriasis
- bei Verdacht auf Erkrankung des ZNS siehe
Leitlinie Nr. 27
- Achslängenmessung des Bulbus zur Festlegung der Operationsdosierung, sofern der sonstige Befund (Refraktion, Ophthalmoskopie) keinen hinreichenden Aufschluß gibt
- Kommunikation mit weiteren behandelnden Ärzten
Therapie
Indikationen zur Operation der Fehlstellung
- Behebung bzw. Minderung von Diplopie und/oder Konfusion und von
Kopfzwangshaltung
- Behebung bzw. Minderung sonstiger Beschwerden (z.B. Kopfschmerzen)
bei Störungen des Binokularsehens
- Wiederherstellung des binokularen Einfachsehens oder Abwendung des
drohenden Verlustes desselben
- Behebung oder Minderung einer Einschränkung des binokularen
Gesichtsfeldes bei großem Schielwinkel
- Beseitigung psychosozialer Benachteiligung
Durchführung der Operation
- Erfüllung der Auflagen zur Strukturqualität gemäß
Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben
- Überprüfung der Identität des Patienten, der
Operationsindikation, des zu operierenden Auges und der zu operierenden
Augenmuskeln und Kontrolle der Einverständniserklärung des
Patienten bzw. Sorgeberechtigten
- ggf. medikamentöse Vorbehandlung lokal und/oder systemisch
- perioperative Maßnahmen, insbesondere Legen eines venösen
Zugangs, Monitoring von Vitalfunktionen z.B.: Puls-/Oxymetrie; bei
Operationen in Allgemeinanästhesie Betreuung in Zusammenarbeit mit
dem Anästhesisten
- Desinfektion des Bindehautsackes und der periorbitalen Haut, sterile
Abdeckung des Operationsgebietes
- Operation an einem oder mehreren Augenmuskeln in Abhängigkeit vom
Befund einschließlich der passiven Beweglichkeit
- am Ende der Operation ggf. lokale Medikation; ggf. Augenverband
- Dokumentation einschließlich OP-Bericht
Postoperativ
Notwendig:
- bei ambulanter Durchführung der Operation Feststellung der
Entlassungsfähigkeit ggf. zusammen mit dem Anaesthesisten und
Anweisung über das postoperative Verhalten und die erste
Kontrolluntersuchung
- Kontrolluntersuchung am ersten postoperativen Tag durch Operateur oder
in Abstimmung mit diesem durch den augenärztlichen Zuweiser, weitere
postoperative Kontrollen nach einigen Tagen und Wochen je nach Art und
Ausmaß der Operation und eingetretener Komplikationen
- schnellstmögliche Rücküberweisung an den zuweisenden
Augenarzt und zeitnahes Erstellen eines Berichtes
Zu den augenärztlichen postoperativen Kontrollen und Maßnahmen
gehören:
Notwendig:
- Inspektion des äußeren Auges und seiner Adnexe
- Untersuchung der Augenvorderabschnitte
- Bestimmung der Sehschärfe
- Bestimmung des Fusionsblickfelds
- Messung der Schielwinkel (Horizontal-, Vertikal- und
Zyklodeviationswinkel) in mindestens 9 Blickrichtungen, von denen 8
mindestens 20° von der Hauptblickrichtung entfernt sind
- Prüfung des Binokularsehens
- Dokumentation
- Beratung und Besprechung des Operationsergebnisses, Festlegung der
weiteren therapeutischen Maßnahmen
Im Einzelfall erforderlich:
- Bielschowsky-Kopfneigetest
- Bestimmung des monokularen Blickfelds beider Augen
- Untersuchung des Augenhintergrunds in Mydriasis
- Überprüfung der Prismenkorrektion, ggf. Neuverordnung
Ambulant/Stationär
- ambulant, wenn keine medizinischen oder sozialen Kontraindikationen
bestehen
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Zum Verständnis der Leitlinie: siehe Präambel
Letzte Durchsicht und Aktualisierung: 25.09.2000
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